In Planfeststellungsverfahren wird die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung üblicherweise unabhängig davon durchgehend abgearbeitet, ob das Vorhaben nur Flächen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich in Anspruch nimmt oder ganz oder teilweise auch in beplanten Bereichen bzw. im Innenbereich realisiert werden soll. Demgegenüber wäre eine differenziertere Betrachtung notwendig, wenn § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG auch in der Planfeststellung Anwendung fände. Der Frage, inwieweit dies der Fall ist, wird im Folgenden näher nachgegangen.