Dass der besondere Artenschutz heutzutage eine gewichtige Rolle in der Vorhabenzulassung spielt, ist längst kein Geheimnis mehr. Da im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gemäß § 6 I Nr. 2 BImSchG die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem gesamten öffentlichen Recht geprüft wird, ist der besondere Artenschutz auch hier von Relevanz. Dabei erweist sich als schwierig, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eine gebundene Entscheidung ist ohne behördlichen Ermessensspielraum, das besondere Artenschutzrecht aber – auf Tatbestandsebene – von gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren behördlichen Beurteilungsspielräumen geradezu durchzogen ist. Auch im Übrigen stellen sich zahlreiche Fragen. Von Brisanz ist zudem, dass es sich bei den Vorschriften des besonderen Artenschutzes um grundsätzlich handlungsbezogene Verbote handelt, das besondere Artenschutzrecht also auch nach Genehmigungserteilung noch Beachtung findet, was insbesondere dann problematisch ist, wenn nach Genehmigungserteilung besonderes geschützte Arten in den Wirkraum des Vorhabens einwandern.
Der Beitrag geht diesen und anderen aktuell die Verwaltungspraxis und die Gerichte beschäftigenden Fragen nach, gibt hierzu einen Überblick und zeigt Lösungsansätze auf.