„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Das deutsche Wasserrecht nach dem Urteil des EuGH vom 1. Juli 2015 und der OGewO 2016:

Anforderungen an die Planungspraxis am Bespiel des Straßenbaus und der Straßenentwässerung

von Klaus Füßer und Dr. Marcus Lau
veröffentlicht beim GRIN Verlag
Stand: 17. März 2017

Wasser ist ein hohes Gut. Sein Schutz hatte in Deutschland daher schon sehr früh einen hohen Stellenrang. Die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) hat diesen Schutz verstärkt und einen Paradigmenwechsel weg vom Bewirtschaftungsansatz hin zu einem eher ökologischen Verständnis eingeläutet. Zentraler Baustein des modernen europäischen Wasserrechts sind die Bewirtschaftungsziele des Art. 4 I WRRL, in deutsches Wasserrecht umgesetzt in §§ 27, 44 und 47 WHG. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof am 1. Juli 2015 auf Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts ein Grundsatzurteil gesprochen, das vor allem mit Blick auf die Straßenentwässerung auch den Straßenbau nicht unberührt lassen wird. Außerdem ist am 21. Juli 2016 eine neue Oberflächengewässerverordnung (OGewV) in Kraft getreten, die in Bezug auf die Straßenentwässerung ebenfalls Neuerungen bringt.

Damit sind nicht nur schwierige fachliche Fragen, sondern auch eine ganze Reihe rechtlicher Fragen aufgeworfen.

Diese Fragen beantworten Herr Füßer und Herr Dr. Lau ausführlich in ihrer Publikation „Wasserrechtliche Bewirtschaftungsziele und die Entwässerung von Straßen nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 (C-461/13) und der Novellierung der Oberflächengewässerverordnung “, die Ende 2016 im GRIN-Verlag erschienen ist. Eine Leseprobe sowie die vollständige Ausarbeitung können im Internet unter dieser Adresse eingesehen und als E-Book oder gedruckte Version bezogen werden.