„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Ortsumgehung Freiberg

– Die „Westumfahrung Halle“ des Artenschutzrechts

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
von Dr. Marcus Lau
veröffentlicht in der Zeitschrift „Natur und Recht“ (NuR), Heft 10/2011, S. 680 ff. und Heft 11/2011, S. 762 ff.
Stand: 5. Dezember 2011

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist trotz aller europäischen Einflüsse nach wie vor das wohl wichtigste Instrument des deutschen Naturschutzrechts. Die Eingriffsregelung zielt auf einen flächendeckenden Mindestschutz von Natur und Landschaft. Sie war bereits in der Erstfassung des Bundesnaturschutzgesetzes von 1976 enthalten. Bis heute hat sie mehrfache, zum Teil erhebliche Änderungen erfahren. Ihr Grundprinzip, nämlich die primäre Vermeidung von Eingriffen in Natur und Landschaft und die sekundäre Kompensation von Eingriffen vorrangig physisch-real und subsidiär in Geld, ist indes geblieben.

Die jüngste Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes, welche am 1. März 2010 in Kraft getreten ist, ist ebenfalls nicht spurlos an der Eingriffsregelung vorübergegangen. Nach nunmehr einjähriger Erfahrung mit der Neuregelung und zwischenzeitlichen zahlreichen Äußerungen zur geänderten Eingriffsregelung zumindest in der Literatur war es daher an der Zeit, eine juristische Zwischenbilanz zu ziehen. Diesem „Update“ sowohl für den Praktiker als auch für den Akademiker dient der recht ausführliche Beitrag.