„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Das wasser(rahmen)rechtliche Verschlechterungsverbot als Zulassungshürde in straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren

- eine Klippe und ihre Überwindung

von Klaus Füßer
veröffentlicht im UPR Sonderheft 2017 „19. Speyerer Planungsrechtstage 2017“, S. 456 ff.
Stand: 14. November 2017

Das Wasserrecht ist in Bewegung: Am 1. Juli 2015 hat der Europäische Gerichtshof auf Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts ein Grundsatzurteil zu den Bewirtschaftungszielen der Wasserrahmenrichtlinie erlassen. Etwa ein Jahr später ist die neue Oberflächengewässerverordnung in Kraft getreten und erst kürzlich hat das Bundesverwaltungsgericht über die geplante Elbvertiefung entschieden. Was diese Entwicklungen aus rechtlicher Sicht im Grundsätzlichen bedeuten, ist noch nicht in Gänze geklärt oder absehbar. In jedem Fall ist der Beachtung des Schutzgutes Wasser eine stärkere Rolle auch im Rahmen des Baus und der Unterhaltung von Straßen gesichert, wie z. B. eine jüngere Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zeigt. An dieser Stelle ansetzend widmet sich der Beitrag insbesondere den Implikationen der oben genannten Urteile für die Straßenentwässerung. Auf als geklärt anzusehende Problembereiche wird dabei ebenso eingegangen wie noch offene Fragen, praktische Konsequenzen und Herausforderungen beleuchtet werden.