„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Die Alternativenprüfung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL:

Rechtsdogmatik, Detailfragen und Perspektiven nach der Münster/Osnabrück-Rechtsprechung

von Klaus Füßer und Dr. Marcus Lau
veröffentlicht in der Zeitschrift „Natur und Recht“ (NuR), Heft 7/2012, S. 448 ff.
Stand: 16. Juli 2012

Auch nach 20 Jahren FFH-Richtlinie bestehen insoweit noch Rechtsunsicherheiten. Mögen inzwischen die an die FFH-Verträglichkeitsprüfung gestellten Anforderungen weitgehend geklärt sein, so gibt es jedenfalls mit Blick auf die Abweichungsmöglichkeit nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL und dort insbesondere die Alternativenprüfung (vgl. § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG) noch offene Fragen. Dies hat gerade die jüngere Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zum Verkehrsflughafen Münster/Osnabrück vor Augen geführt. Dass ausgerechnet hier noch Unklarheiten existieren, ist für die Praxis insofern misslich, als vielfach wegen der unvermeidbaren Unwägbarkeiten bei der Beurteilung der FFH-Verträglichkeit von zur Genehmigung stehenden Vorhaben bzw. von Bauleitplänen häufig – und sei es auch nur vorsorglich – auf die Abweichung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL ausgewichen wird.

Füßer und Lau haben sich dieses Umstands angenommen und in ihrem Beitrag für die Zeitschrift „Natur und Recht“ eine Systematisierung des wohl schwierigsten Teils der Abweichungsprüfung, der Alternativenprüfung, versucht. Es wird auf die grundlegende Dogmatik der Alternativenprüfung eingegangen. Ausgehend hiervon werden sodann praxisrelevante Detailfragen erörtert und schließlich Fallgruppen gebildet. Damit dürfte der (Planungs-)Praxis eine durchaus gewinnbringende Orientierungshilfe an die Hand gegeben sein.