In der FFH-Verträglichkeitsprüfung sind auch die anderen Pläne und Projekte einzubeziehen, die geeignet sind, im Zusammenwirken mit dem prüfungsgegenständlichen Plan oder Projekt ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Diese sog. Kumulationsprüfung wirft zahlreiche Fragen auf, die bislang noch nicht abschließend beantwortet worden sind. Einerseits ist die Intention dieser Kumulationsprüfung, der Vermeidung einer schleichenden, sukzessiven Verschlechterung von Natura 2000-Gebieten vorzubeugen, Rechnung zu tragen, andererseits muss die FFH-Verträglichkeitsprüfung aber praktisch durchführbar bleiben. Jüngere Tendenzen in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erlegen dem Vorhabenträger hingegen auf, sämtliche Pläne und Projekte mit Wirkbeziehungen zu den im Wirkraum des prüfungsgegenständlichen Plans oder Projekts gelegenen Natura 2000-Gebieten seit Listung dieser Gebiete in die Kumulationsprüfung einzubeziehen, sofern hierfür prüffähige Anträge vorliegen. Damit, was dies im Einzelnen bedeutet und wie die Kumulationsprüfung demgegenüber praktisch durchführbar bleiben könnte, setzt sich – durchaus kritisch zu jener Rechtsprechung – Dr. Lau in seinem oben genannten Beitrag auseinander.