„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Die anderen „Pläne und Projekte“ in der FFH-Verträglichkeitsprüfung

von Dr. Marcus Lau
veröffentlicht in „Natur und Recht“ (NuR), Heft 3/2016, S. 149 ff.
Stand: 23. August 2016

In der FFH-Verträglichkeitsprüfung sind auch die anderen Pläne und Projekte einzubeziehen, die geeignet sind, im Zusammenwirken mit dem prüfungsgegenständlichen Plan oder Projekt ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Diese sog. Kumulationsprüfung wirft zahlreiche Fragen auf, die bislang noch nicht abschließend beantwortet worden sind. Einerseits ist die Intention dieser Kumulationsprüfung, der Vermeidung einer schleichenden, sukzessiven Verschlechterung von Natura 2000-Gebieten vorzubeugen, Rechnung zu tragen, andererseits muss die FFH-Verträglichkeitsprüfung aber praktisch durchführbar bleiben. Jüngere Tendenzen in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erlegen dem Vorhabenträger hingegen auf, sämtliche Pläne und Projekte mit Wirkbeziehungen zu den im Wirkraum des prüfungsgegenständlichen Plans oder Projekts gelegenen Natura 2000-Gebieten seit Listung dieser Gebiete in die Kumulationsprüfung einzubeziehen, sofern hierfür prüffähige Anträge vorliegen. Damit, was dies im Einzelnen bedeutet und wie die Kumulationsprüfung demgegenüber praktisch durchführbar bleiben könnte, setzt sich – durchaus kritisch zu jener Rechtsprechung – Dr. Lau in seinem oben genannten Beitrag auseinander.