„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Die Anwendung von Irrelevanzschwellen im Immissionsschutzrecht

von Klaus Füßer und Dr. Sven Kreuter
veröffentlicht in „Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht“ (NVwZ), Heft 19/2013, S. 1241 ff.
Stand: 4. Oktober 2013

Der Beitrag zeigt die spezifische Funktion von Irrelevanzschwellen im Immissionsschutzrecht als Verschneidung von empirischen Annahmen zu Dosis-Wirkung-Beziehungen und daran anknüpfenden normativen Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit der Sachverhaltserforschung und Maßnahmen zur Schallminderung auf. Die Anwendung solcher Regelungen im Bereich von Lärm, Luftschadstoffen und Gerüchen wird erläutert, schließlich die – nicht unproblematische – Handhabung bei Erweiterungsvorhaben einer näheren Betrachtung unterzogen. Wie sich zeigt, lässt sich einer in der Praxis durchaus verbreiteten Salami-Taktik durch „Abschichtung“ von Vorhaben und Mehrfachanwendung der Irrelevanzschwellen auch bei außerhalb des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu genehmigenden Anlagen durch sachgerechte Handhabung der einschlägigen Regelwerke im gebotenen Umfang entgegenwirken.