„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Die Duldungsverfügung

nach § 44 EnWG im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

von Klaus Füßer und Janet Gresse
veröffentlicht in der Zeitschrift für Umwelt und Planungsrecht (UPR, Heft 8/2021, S. 290 ff.
Stand: 3. November 2021

In Anbetracht der europarechtlich beförderten Beteiligungsrechte verwundert es nicht, dass die von Infrastrukturplanungen betroffenen Eigentümer vermehrt das Vielfache Potential ihrer Rechtsstellung erkennen und nutzen. So werden bereits im Vorfeld der Planfeststellungsverfahren vermehrt Betretungsverbote ausgesprochen, welche die Vorhabenträger und die Planfeststellungsbehörde vor neue Herausforderungen stellen. Um die notwendige Informationsbeschaffung zu gewährleisten kann zwar auf das im Fachplanungsrecht geregelte Instrument der Duldungsverfügung zurückgegriffen werden. Die bislang eher stiefmütterlich behandelten und tatbestandlich kaum greifbaren Vorgaben werfen indes die Frage auf, wie weit die Möglichkeit der Duldungsverfügung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes reicht. Das die Frage durchaus nicht trivial ist, vielmehr einer erhöhten Aufmerksamkeit bedarf, hat auch jüngst eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum SüdOstLink gezeigt (BVerwG, Beschl. v. 4. Dezember 2020 – 4 VR 4/20). Ausgehend davon betrachten Füßer/Gresse das Spannungsfeld zwischen der gebotenen Informationsbeschaffung und dem Eigentumsrecht am Beispiel des § 44 EnWG, wobei insbesondere die sich daraus ergebenen Konsequenzen in zeitlicher, räumlicher und sachlicher Hinsicht herausgearbeitet werden.