Die europarechtlichen Normen des sog. individuenbezogenen Artenschutzes (insbesondere Art. 5 lit. a Vogelschutz- und Art. 12 Abs. 1 lit. a FFH-Richtlinie) sowie die innerstaatliche Umsetzungsnorm in § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind entgegen einer weit verbreiteten Tendenz als Verbote bestimmter gezielt auf individuelle Exemplare der geschützten Arten gerichtete Zugriffshandlungen ernst zu nehmen. Der Beitrag zeigt auf, wie auf dieser Basis der ausufernden Anwendung der genannten Normen vorgebaut werden kann. Die abgestufte Handlungsverantwortlichkeit von Verkehrsteilnehmern, Behörden zur ordnungsbehördlichen Regelung des Verkehrsgeschehens sowie zur Zulassung von Verkehrsanlagen und ‑wegen wird verdeutlicht, zugleich ein praktikabler Weg zum maßvollen und differenzierten Umgang mit dem besonderen Artenschutzrecht aufgezeigt.