„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Die Wiederherstellung der Durchgängigkeit nach dem Urteil zur Weservertiefung

von Dr. Marcus Lau
veröffentlicht in „WasserWirtschaft“, Heft 5/2016, S. 43 ff.
stärker juristisch aufgeladen siehe auch zum selben Thema: „Zeitschrift für Deutsches und Europäisches Wasser-, Abwasser- und Bodenschutzrecht“ (W+B), Heft 2/2016, S. 67 ff.
Stand: 23. August 2016

Einer der zentralen Inhalte der wasserrechtlichen Bewirtschaftungsziele nach Art. 4 I der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ist die Wiederherstellung der Durchgängigkeit von Fließgewässern. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Weservertiefung vom 1. Juli 2015 fühlen sich einige Wasserbehörden zunehmend unter Druck gesetzt, neue Stauanlagen nur noch unter ausgesprochen strengen Voraussetzungen zuzulassen sowie bei Bestandsanlagen flächendeckend für deren Rückbau oder die Errichtung von Anlagen zum Fischwechsel zu sorgen. Der Beitrag geht der Frage nach, ob dieser Eifer gerechtfertigt ist.

Hier finden Sie das Manuskript zum Beitrag in „Wasserwirtschaft“:

Die Wiederherstellung der Durchgängigkeit nach dem Urteil zur Weservertiefung