Die Elbe ist der zwölflängste Fluss Europas und zählt zu den 100 längsten Flüssen der Welt. Sie bietet zahlreichen Tieren und Pflanzen – zum Teil seltenen – Lebensraum, ist zugleich aber durch eine intensive Beanspruchung durch menschliche Nutzungen gekennzeichnet. Zwei Vorhaben an der Elbe haben in jüngerer Vergangenheit besonders großes Aufsehen erregt. Das ist zum einen die Vertiefung der Elbe zwecks Ertüchtigung des Hamburger Hafens, zum anderen aber auch das Vattenfall-Kohlekraftwerk Moorburg. Mit der Elbvertiefung hatte sich jüngst das Bundesverwaltungsgericht zu beschäftigen und hierzu mit Urteil vom 9. Februar 2017 Recht gesprochen, zum Kraftwerk Moorburg hat sich der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 26. April 2017 geäußert. Während im Zentrum der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs Fragen des europäischen Gebietsschutzrechts standen, insbesondere zur Zulässigkeit eines Risikomanagements und zur Kumulation im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung, waren im Elbvertiefungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neben gebietsschutzrechtlichen Fragen auch Fragen des besonderen Artenschutzrechts sowie vor allem auch zum Verschlechterungsverbot nach § 27 I bzw. II Nr. 1 WHG und zum Verbesserungsgebot nach § 27 I bzw. II Nr. 2 WHG aufgeworfen. Beide Urteile sind für den (m/w) Planer ebenso wie den Planungsjuristen wegweisend. Dazu, welchen Erkenntnisgewinn sie bringen, welche hiermit gleichfalls angerissenen Fragen offen geblieben sind und welche Fragen die Urteile neu aufwerfen, setzt sich der vorliegende Beitrag auseinander.