„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Maßnahmen der Umweltbildung bzw. Bildung für nachhaltige Entwicklung

und deren Nutzbarmachung bei der Eingriffskompensation, Kohärenzsicherung und Umweltschadenssanierung

von Marcus Lau und Dipl.-Päd. Mara Meske
veröffentlicht in der Zeitschrift Natur und Recht (NuR) 7/2010, S. 475 ff.
Stand: 23. Juli 2010

Obgleich das Bundesnaturschutzgesetz und die meisten Landesnaturschutzgesetze die Umweltbildung (im weitesten Sinne) zum festen Bestandteil nachhaltigen Naturschutzes machen, ist dies in der rechtswissenschaftlichen Literatur bislang – soweit ersichtlich – kaum reflektiert worden. Der Beitrag setzt hier an und stellt die Bedeutung der Umweltbildung bzw. Bildung für nachhaltige Entwicklung für den Umweltschutz im Allgemeinen und den Naturschutz im Speziellen dar. Zugleich wird auf – vor allem mit Blick auf die Maßnahmenfinanzierung nicht unerhebliche – mögliche Synergien mit anderen naturschützenden Maßnahmen wie der Eingriffskompensation nach § 15 Abs. 2 BNatSchG, der Kohärenzsicherung nach § 34 Abs. 5 BNatSchG und der Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz eingegangen.