Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Mai 2014 (C-521/12) gibt Anlass, nochmals neu über die Einsatzmöglichkeiten bestimmter Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten bzw. zur Kohärenzsicherung im Rahmen der FFH-Abweichungsprüfung nachzudenken. Dabei wird schnell klar, dass dem Faktor „Zeit“ eine besondere Bedeutung zukommt, sich insbesondere in vielen Fällen nur durch zeitlich vorgezogene Maßnahmen Spielräume in der späteren FFH-Verträglichkeitsprüfung eröffnen lassen. Damit verbunden ist jedoch zugleich die Frage der Abgrenzung jener Maßnahmen von den ohnehin geschuldeten sogenannten Standardmaßnahmen. Die Beantwortung dieser Frage führt zu den bestehenden Gestaltungsspielräumen der Mitgliedstaaten sowohl bei der Festlegung solcher Standardmaßnahmen als auch und vor allem bei der dem vorgeschalteten Festlegung der gebietsbezogenen Erhaltungsziele. Diese Gestaltungsspielräume, mit denen den Mitgliedstaaten eine große Verantwortung zukommt, werden bislang in der Verwaltungspraxis jedenfalls in Deutschland noch zu wenig wahrgenommen. Insoweit besteht nicht unerheblicher Nachholebedarf.