„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Naturschutzrechtliches Vermeidungsgebot und künftige naturräumliche Entwicklung

- Zur Eingriffsbewertung bei ökologischen Potenzialstörungen

von Roman Götze, Marcus Lau
erschienen in „Deutsche Verwaltungsblätter“ (DVBl) 2006, S. 415 ff.

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gebietet, den Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren. Sind die Beeinträchtigungen weder zu vermeiden, noch in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren, darf der Eingriff nicht zugelassen werden, soweit die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung im Range vorgehen. Schützt die Eingriffsregelung – hier: das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot – nur den aktuellen Zustand eines Lebensraumes, oder sind auch künftige naturräumliche Entwicklungen im Rahmen des Vermeidungsgebotes zu berücksichtigen?

Das Bundesverwaltungsgericht hat die in der Rechtsprechung bislang ungeklärte Ausgangsfrage in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2004 (4 A 11.04) jetzt im Sinne einer dynamisch-wertenden Betrachtungsweise beantwortet. Das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot ? so der Leitsatz der Entscheidung ? schütze nicht nur den aktuellen Zustand eines Lebensraumes, sondern auch künftige naturräumliche Entwicklungen, soweit deren Eintritt tatsächlich zu erwarten sei. Es zeigt sich freilich, dass vor allem der Versuch des Gerichtes, seinen zunächst weit gefassten Obersatz mit einschränkenden Bedingungen wieder einzufangen, seinerseits Interpretationsbedarf auslöst. Eine Bewertung der Entscheidung fällt deshalb ambivalent aus.