Ausgehend von einem Darmstädter Fall hat der Europäische Gerichtshof auf Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts hin mit Urteil vom 15. September 2011 festgehalten, dass die Vorgaben des Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie nicht nur – was auch bisher schon anerkannt war – in der Bauleitplanung eine Rolle spielen, sondern auch im Baugenehmigungsverfahren Berücksichtigung finden müssen. Problematisch ist dies insoweit, als es sich dabei um ein Abstandsgebot mit originär planerischem Einschlag handelt. Insofern stellt sich vor allem die Frage, inwieweit diesem Abstandsgebot bei Bauvorhaben im Innenbereich nach § 34 BauGB Rechnung getragen werden kann, wo der Bauherr einen Anspruch auf die Baugenehmigung hat, wenn die in § 34 BauGB genannten Voraussetzungen vorliegen. Auch in der Bauleitplanung ist insoweit längst noch nicht alles geklärt, sondern stellt sich insbesondere die Frage, ob das derzeitige Festsetzungsinstrumentarium für eine den Anforderungen des Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie genügende bauleitplanerische Steuerung ausreicht. Beiden Fragen geht Lau in seinem bereits Ende 2011 im Anschluss an die 35. Fachtagung der Gesellschaft für Umweltrecht e. V. verfassten Beitrag nach.