Nachdem im Fall Härryda Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen vom 10. September 2020 erstmals auch eine Relativierung des strengen artenschutzrechtlichen Schutzsystems zur Lösung drängender praktischer Probleme zur Sprache brachte (den Bericht hierüber finden Sie hier), hat sich der Europäische Gerichtshof mit seinem diesbezüglichen Urteil vom 4. März 2021 mit einer sehr holprigen Seitwärtsbewegung aus der Verantwortung gezogen und das vorlegende schwedische Gericht letztlich mit Allgemeinplätzen abgespeist.
Wortreich beantwortete der Europäische Gerichtshof die Frage danach, ob die Vogelschutzrichtlinie den Schutz des Art. 5 tatsächlich allen in Europa heimischen Vogelarten grundsätzlich gleichermaßen angedeihen lässt. Dass dies im Ausgangspunkt der Fall ist, liegt recht klar auf der Hand und hätte weit weniger Ausführungen bedurft. Verfehlt wäre aber eine Interpretation des Urteils dahingehend, dass am Ende auch wirklich alle gleich sind. Maßgeblich ist und bleibt jeweils die Biologie der Arten und deren Gefahrendisposition und Berücksichtigung ihrer Gefährdungslage insgesamt. Dies zeigt sich schon bei der Jagd, wo vom Europäischen Gerichtshof fortwährend unbeanstandet, die Quoten am Gesamtbestand festgemacht werden.
Des Weiteren äußerte sich der Europäische Gerichtshof zum Absichtsbegriff des Art. 12 Abs. 1 FFH-RL und zur maßgeblichen Bezugsebene „der Populationen der Art“ im Sinne des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL. Hinsichtlich beider Fragen konnte der Gerichtshof umfänglich an seine bereits bestehende Rechtsprechung anknüpfen. Die Leser:in des Urteils erfährt hier nichts Neues.
Dazu, ob die Maßstäbe des Art. 12 Abs. 1 FFH-RL auch für Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie und damit auch für die europäischen Vogelarten gelten, schweigt der Europäische Gerichtshof hingegen. Jedenfalls aus deutscher Sicht war aber genau diese Frage die mit Abstand wichtigste. Womöglich hätten Differenzierungen zwischen der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie im besonderen Artenschutzrecht bis heute keine Rolle gespielt, wenn der Europäische Gerichtshof sich 2012 nicht selbst im Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen in ein Dilemma hineinmanövriert hätte, indem er der erkennbar weniger strengen Vogelschutzrichtlinie deutlich restriktivere Ausnahmeregelungen attestierte als der FFH-Richtlinie.
Den vor diesem Hintergrund von der Generalanwältin gewählten Weg der Differenzierung auf Tatbestandsebene wollte der Europäische Gerichtshof wohl nicht mitgehen; in der Tat wirft dieser Lösungsansatz auch eine Reihe von Fragen auf und führt insbesondere dazu, dass der gleichlautende Begriff der Absicht jeweils unterschiedlich ausgelegt wird. Den demgegenüber dogmatisch überzeugenderen Weg der Lösung auf Ausnahmeebene wollte der Europäische Gerichtshof aber offenbar ebenso wenig einschlagen. Womöglich fürchtete er um einen Autoritätsverlust, wenn er seine Rechtsprechung von 2012 modifiziert hätte. Stattdessen meinte der Europäische Gerichtshof die Vorlagefrage des schwedischen Gerichts so interpretieren zu können, dass dieses letztlich nur die Auslegung des Art. 12 Abs. 1 FFH-RL interessiere, da, selbst wenn die Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie weniger streng wären, jedenfalls der nationale Gesetzgeber befugt ist, über diesen Mindeststandard hinauszugehen und das schwedische Recht eine einheitliche Regelung getroffen habe.
Im Examen hätte man eine solche Interpretation der Vorlagefrage einer Kandidat:in sicherlich nicht durchgehen lassen; denn es ist offensichtlich, dass das schwedische Recht ebenso wie zumindest die allermeisten sonstigen nationalen Rechte bestrebt ist, jegliche Spielräume, die das europäische Artenschutzrecht lässt, auch auszunutzen. Es hätte daher zwingend auch eine Auslegung der Vogelschutzrichtlinie erfolgen müssen. Wer sich als Motor der Integration versteht, muss sich auch unangenehmen Fragen stellen und sollte nicht nach „Notausgängen“ suchen. Das Signal, das der Europäische Gerichtshof mit dem Urteil vom 4. März 2021 sendet, ist für alle, denen die Europäische Union am Herzen liegt, enttäuschend. Das Urteil übermittelt an alle nationalen Gerichte nochmals mehr die Botschaft, dass ein Vorabentscheidungsersuchen mit hoher Wahrscheinlichkeit nur Zeit kostet und die Fragenden am Ende ratlos zurücklässt.
In der Außenwahrnehmung ist es nachvollziehbar, dass der Europäische Gerichtshof die Auslegung des Art. 5 VRL der Generalanwältin wahrscheinlich für letztlich nicht überzeugend hielt. Nicht nachvollziehbar ist hingegen, weshalb er dann keinen alternativen Weg aufgezeigt hat, zumal vor dem Hintergrund des Polen-Urteils, das auch die Generalanwältin nochmals ausdrücklich angesprochen hatte. Sollte dahinter die Absicht gestanden haben, eine Selbstkorrektur zu vermeiden, wäre dies beschämend. Es würde die Autorität des Europäischen Gerichtshofs eher stärken als schwächen, wenn er im Laufe der Zeit seine Rechtsprechung nicht nur präzisieren und konkretisieren würde, sondern dort, wo dies angezeigt ist, auch korrigiert.
Die Verwaltungspraxis konstatiert: Zu den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs, die eher Anlass zum Kaffeesatzlesen als Auskunft geben, hat sich ein weiteres hinzugesellt. Dies zeigen schon die ersten geradezu absurden Interpretationen aus den Reihen der Naturschutzvereinigungen. Der Verweis auf hier von Schweden angeblich getroffene strengere Regelungen darf durchaus als Eingeständnis ausgelegt werden, dass die artenschutzrechtlichen Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie prinzipiell weniger streng sind als diejenigen der FFH-Richtlinie. Was dies aber konkret für die Rechtsanwendung bedeutet, ist dann der Fantasie der Mitgliedstaaten überlassen. Wenn künftig also die Motivation für eigene Wege und Lösungen bei den Behörden und nationalen Gerichten steigt und dabei der Europäische Gerichtshof – pointiert formuliert – nicht mehr allzu ernst genommen wird, hat er sich dies selbst zuzuschreiben. Rechtssicherheit sieht anders aus!