Kann, darf oder muss die Stromtrasse teilweise verkabelt werden? Das ist die maßgebende Frage, die seit mehr als zehn Jahren Akteure und Betroffene stellen. Während für den 110-kV und Gleichstrombereich die Waage zugunsten des Erdkabels umgeschlagen ist, hier schon gesetzlich ein sog. „Erdkabelvorrang“ vor einigen Jahren festgezogen wurde, ist der Bundesgesetzgeber im Drehstrom-Höchstspannungsbereich deutlich zurückhaltender. Gesetzlich normiert ist weiterhin eine Pilotphase, die neben der bezweckten Erprobung von dem Gedanken getragen wird, gleichsam bestimmte Raumwiderstände als Aufhänger zu nutzen. Wie die Zielsetzungen des Energieleitungsausbaugesetzes in das System der fachplanerischen Abwägung sachgerecht eingebunden werden können, dies nicht sogar Rückschlüsse bezogen auf die Raumordnung zulässt, soll mit Hilfe des Beitrags nachgegangen werden. Nach einem kurzen Problemaufriss, gilt es daher die Details der gesetzgeberischen Regelungen herauszuarbeiten. Eingegangen wird insoweit auf den abschließenden Regelungscharakter des § 2 EnLAG, die Planungsbefugnis der Planfeststellungsbehörde, den Umfang eines „technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitts“, das Konfliktlösungspotential des § 2 II 2 EnLAG und das Vorliegen einer Abwägungsdirektive. Im Anschluss daran soll der Aufbau der Alternativenprüfung dargestellt und die mögliche Konsequenz für die raumordnerische Betrachtung aufgezeigt werden.