„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Das Zitiergebot des Art. 80 I 3 GG und Probleme des Erlasses von "komplexen Artikelverordnungen"

Klaus Füßer/Sven Stöckel
veröffentlicht in der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ 7/2010, S. 414 ff.)
Stand: 19. April 2010

Der Verordnungsgeber bedient sich zur Veröffentlichung von Rechtsverordnungen teilweise der Form der sogenannten Artikelverordnung. Häufig werden mehrere völlig eigenständige Rechtsverordnungen als Artikel einer künstlich geschaffenen Verordnung zusammengefasst. Verfassungsrechtliche Bedenken entstehen im Hinblick auf das Zitiergebot des Art. 80 I 3 GG durch die Praxis, Ermächtigungsgrundlagen für alle in einer solchen „komplexen Artikelverordnung“ enthaltenen Rechtsverordnungsvorschriften gebündelt aufzuzählen und nicht in den jeweiligen Rechtsverordnungen zu nennen. Der vorliegende Beitrag erarbeitet die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben und zeigt die fatalen Konsequenzen einer solchen Praxis am Beispiel der am 16. Juli 2009 in Kraft getretenen neuen Deponieverordnung (DepV) und der durch diese aufgehobenen Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) und Deponieverordnung a. F. auf.