„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Denkmale im kommunalen Eigentum: Erhaltungspflicht bis an die Grenze der Vernachlässigung von Pflichtaufgaben?

von Klaus Füßer und Tobias Meiser
veröffentlicht in den Sächsischen Verwaltungsblättern (SächsVBl.), Heft 5/2021, S. 121 ff.
Stand: 28. April 2021

In kritischer Auseinandersetzung mit dem regelungstechnisch schlecht gemachten Denkmalschutzgesetz, einem unwilligen Reformgesetzgeber sowie einer zögerlichen Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts einerseits und einer überbordenden Inventarisierungs- bzw. Unterschutzstellungspraxis des Landesamt für Denkmalpflege andererseits wird aufgezeigt, wie sich gerade für Baudenkmale in der Hand sächsischer Gemeinden oder der von ihnen beherrschten Gesellschaften in privater Rechtsform häufig praktisch unlösbare Probleme ergeben, wenn es um Umgestaltung, Rückbau oder sinnvolle Ergänzung des –baulichen Bestands geht. Drei jüngst hierzu ergangenen Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts werden hierzu näher analysiert. Es werden Wege aufgezeigt, wie dem nach geltendem Recht in der Auslegung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts prima facie naheliegenden Befund zur „Erhaltungspflicht bis an die Grenze der Vernachlässigung von Pflichtaufgaben“ entkommen werden kann.