Das Denkmalrecht schützt neben dem Einzeldenkmal auch größere Sachzusammenhänge, verbreitet „Ensemble“ genannt. Der Beitrag widmet sich der niedersächsischen Regelung, untersucht sie auf ihren Regelungsgehalt und gibt eine Rechtsprechungsübersicht. Dabei wird anhand verschiedener Beispiele auch auf die Frage eingegangen, wie „großflächig“ der Schutz von Sachgesamtheiten verstanden werden kann. Berücksichtigung müssen in diesem Zusammenhang auch Bodendenkmäler finden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht werden Hinweise dazu gegeben, wie eine Inventarisierung von Ensembles vorgenommen werden sollte.