„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Der Schutz großräumiger Ensembles über § 3 Abs. 3 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz: Rechtsprechungspraxis, Reichweite, Grenzen und Details

von Klaus Füßer und Matthias Buchen
veröffentlicht in den „Niedersächsischen Verwaltungsblättern“ (NdsVBl.), Heft 10/2012, S. 257 ff.
Stand: 1. Oktober 2012

Das Denkmalrecht schützt neben dem Einzeldenkmal auch größere Sachzusammenhänge, verbreitet „Ensemble“ genannt. Der Beitrag widmet sich der niedersächsischen Regelung, untersucht sie auf ihren Regelungsgehalt und gibt eine Rechtsprechungsübersicht. Dabei wird anhand verschiedener Beispiele auch auf die Frage eingegangen, wie „großflächig“ der Schutz von Sachgesamtheiten verstanden werden kann. Berücksichtigung müssen in diesem Zusammenhang auch Bodendenkmäler finden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht werden Hinweise dazu gegeben, wie eine Inventarisierung von Ensembles vorgenommen werden sollte.