„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Der Zugang zur weiterführenden Schule zwischen Wunschdenken und Wirklichkeit: Verfassungsrechtliche Determinanten der Gewährleistung und Umsetzung staatlich legitimierter Beschulung

von RA Klaus Füßer und RAin Natalie Wolfrum LL.M.Eur
veröffentlicht in den Sächsischen Verwaltungsblättern (SächsVBl. 3/2015, S. 53 ff.)
Stand: 27. Februar 2015

Sobald Viertklässler ihre Bildungsempfehlung für die weiterführende Schule (Gymnasium, Oberschule) erhalten, obliegt den Schülern und ihren Eltern neben der Wahl des weiteren Bildungsweges vor allem die Wahl eines bestimmten Schulstandortes. Entscheidende Weichenstellung treffen sie – meist unbewusst – bereits mit der Angabe von Erst-, Zweit- und Drittwünschen: Nur die mit ihrem Erstwunsch an der jeweiligen Schule angemeldeten Schüler werden im ersten Auswahlverfahren berücksichtigt, Zweit- und Drittwünsche allenfalls bei verbleibenden Restplätzen. Diese – verfassungsrechtlich problematische – Ausgestaltung von Anmelde- und Auswahlverfahren ist eines der kritisch unter die Lupe genommenen Themen des vorliegenden Aufsatzes. Weiterhin werden vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Rechts auf Zugang zu einer weiterführenden Schule insbesondere Anforderungen an die Festlegung der verfügbaren Kapazität einer Schule sowie an die Festlegung von Auswahlkriterien insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung von zumutbaren Schulwegen behandelt. Schließlich werden Wege für die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes und eine dem Zugangsrecht angemessene Verfahrensgestaltung im Vorfeld der Auswahlentscheidung aufgezeigt.