„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Die Anrechnung von Vermögen des Auszubildenden im Recht der Ausbildungsförderung

Sven Kreuter
SächsVBl. 2007, 225

Der Beitrag beschäftigt sich kritisch mit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Anrechnung von Vermögen im Rahmen der Ausbildungsförderung (Bafög). Zunächst werden die Grundlagen der Vermögensanrechnung dargestellt. Sodann stehen Guthaben, die von Dritten auf den Namen des Ausbildenden angelegt wurden („Angehörigensparbuch“), Treuhandkonten, Vermögensübertragungen vor Antragstellung und Angehörigendarlehen im Mittelpunkt der Betrachtung. Der Autor stellt dar, dass die Verwaltungsgerichte im Bereich von Angehörigensparbüchern oftmals ohne Grundlage von der Rechtsprechung der Zivilgerichte abweichen. Auch die Rechtsprechung zu den so genannten Treuhandkonten bzw. Treuhandvermögen, bei denen der Auszubildende angibt, Vermögen im Auftrage Dritter zu verwalten, müsse überprüft werden. Hierzu verweist der Autor auf die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Bereich des Arbeitslosengeldes II und fordert deren Übernahme für das Recht der Ausbildungsförderung. Schließlich beschäftigt sich der Beitrag mit der Berücksichtigung der von Angehörigendarlehen. Dass die Rechtsprechung hier strenge Anforderungen stelle und einen „Fremdvergleich“ durchführe sei an sich nicht zu beanstanden. Nach Ansicht des Autors sind die Anforderungen der Verwaltungsgerichte für eine Anerkennung solcher Darlehen jedoch überzogen und entsprechen insbesondere nicht den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung zum Fremdvergleich im Steuerrecht aufgestellt hat.