Der Beitrag unternimmt es in Auseinandersetzung mit der in der Verwaltungspraxis häufig zu beobachtenden schematischen Anwendung der GIRL und des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2017, Perspektiven für einen sachgerechten Umfang mit erwarteten Geruchsemissionen bei der Anlagenzulassung zu entwickeln. Es wird herausgearbeitet, dass nach dem Urteil jedenfalls eine sture Anwendung der GIRL zu Lasten der Vorhabenzulassung nicht in Betracht kommt, stets eine sog. Einzelfallprüfung unter umfassender Würdigung des Einzelfalls zu erfolgen hat. Auch unter Berücksichtigung der Erfahrungen in anderen Staaten werden die in der GIRL eingeschriebenen eher unproblematischen faktischen Annahmen und normativen Setzungen von solchen geschieden, die problematisch sind: Das sind namentlich die maßgeblich-durchschlagende Berücksichtigung der Häufigkeit der Beaufschlagung mit Geruch unter regelmäßiger Ausblendung anderer Faktoren sowie die Ziff. 3.1. GIRL enthaltenen Grenzwerte maximal zulässiger Geruchshäufigkeiten. Möglichkeiten für ein Steuerung des zulässigen Maßes an Geruchsemissionen durch die gemeindliche Bauleitplanung werden aufgezeigt.