„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Kommunalabgabenrecht

Sven Kreuter
veröffentlicht in NVwZ 2008, Heft 4, S. 360 ff.

Nachdem sich die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zivilrecht allgemein durchgesetzt hat, ist nunmehr auch im Kommunalabgabenrecht eine konsequente Übernahme dieser Erkenntnis zu beobachten. Die Abgabenfähigkeit der GbR führt aber auch zu mannigfachen praktischen Problemen: Da es für die GbR kein spezielles Register gibt, ist die personelle Zusammensetzung der GbR nach außen nicht immer zutreffend erkennbar. Dadurch können sich Schwierigkeiten bei der Bekanntgabe der Abgabenbescheide ergeben, der Verjährung der Abgabenforderung, ebenso bei der Abgabenhaftung der einzelnen Gesellschafter, insbesondere wenn sie neu eingetreten sind, die Gesellschaft verlassen haben oder eine wirksame Gesellschaft gar nicht vorgelegen hat. Der Beitrag geht diesen Fragen unter ausführlicher Auswertung der vorliegenden Rechtsprechung nach.

Nachdem sich die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zivilrecht allge-mein durchgesetzt hat, ist nunmehr auch im Kommunalabgabenrecht eine konsequente Übernahme dieser Erkenntnis zu beobachten. Die Abgabenfähigkeit der GbR führt aber auch zu mannigfachen praktischen Problemen: Da es für die GbR kein spezielles Register gibt, ist die personelle Zusammensetzung der GbR nach außen nicht immer zutreffend erkennbar. Dadurch können sich Schwierigkeiten bei der Bekanntgabe der Abgabenbescheide ergeben, der Verjährung der Abgabenforderung, ebenso bei der Abgabenhaftung der einzelnen Gesellschafter, insbesondere wenn sie neu eingetreten sind, die Gesellschaft verlassen haben oder eine wirksame Gesellschaft gar nicht vorgelegen hat. Der Beitrag geht diesen Fragen unter ausführlicher Auswertung der vorliegenden Rechtsprechung nach.