„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Die Möglichkeiten zur Effektivierung des Erörterungstermins, im Rahmen des geltenden Rechts

von Klaus Füßer und Lars Kindler
veröffentlicht in der Zeitschrift „Umwelt- und Planungsrecht“ (UPR), 5/2012, S. 168 ff.
Stand: 30. April 2012

Der Erörterungstermin gerät bei komplexen und kontrovers diskutierten Großvorhaben an seine Grenzen. Im Zuge der Beschleunigungsdebatte hat der Gesetzgeber in den Fachgesetzen Regelungen eingeführt, die es in das Ermessen der Behörde stellen auf den Erörterungstermin zu verzichten. Die Autoren zeigen in ihrem Beitrag, woran sich die Behörde bei ihrer Verzichtsentscheidung zu orientieren hat und welche weitere Gestaltungsmöglichkeit um den gänzlichen Verzicht auf den Erörterungstermin verbleibt.