Der Erörterungstermin gerät bei komplexen und kontrovers diskutierten Großvorhaben an seine Grenzen. Im Zuge der Beschleunigungsdebatte hat der Gesetzgeber in den Fachgesetzen Regelungen eingeführt, die es in das Ermessen der Behörde stellen auf den Erörterungstermin zu verzichten. Die Autoren zeigen in ihrem Beitrag, woran sich die Behörde bei ihrer Verzichtsentscheidung zu orientieren hat und welche weitere Gestaltungsmöglichkeit um den gänzlichen Verzicht auf den Erörterungstermin verbleibt.