„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Die Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgericht zu den „Corona-Maßnahmen“

von Tobias Meiser/Klaus Füßer
veröffentlicht in den Sächsischen Verwaltungsblättern (SächsVBl.), Heft 3/2021, S. 61 ff.

Die Corona-Pandemie hat nicht nur die Politik und die Berichterstattung im Jahr 2020 geprägt, sondern auch die Arbeit der (Verwaltungs-)Gerichte maßgeblich mitbestimmt. Nach einer Einleitung zu den Corona-Maßnahmen, setzt sich der Aufsatz kritisch mit den wichtigsten Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts auseinander und zeigt die Linie des Gerichts zu den relevanten Rechtsfragen hinsichtlich der Corona-Maßnahmen – dem Maßstab im Eilverfahren nach § 47 VI VwGO, dem Parlamentsvorbehalt und Bestimmtheitsgebot, dem Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Frage, welche Betriebe schließen müssen und welche (noch) geöffnet bleiben, der Versammlungsfreiheit in Zeiten der Pandemie und der Verhältnismäßigkeit der jeweiligen Rechtsverordnungen – auf.