„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Die "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete" i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der Vogelschutzrichtlinie: Diskussionstand und Perspektiven anhand der Rechtsprechung von EuGH und BVerwG veröffentlicht in "Natur und Recht" (NuR) 2004, S. 701 - 709

Klaus Füßer

Soweit die Rechtsprechung die sog. IBA-Liste als sachverständigen Anhalt für die nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VS-RL auszuwählenden Gebiete ansieht, unterliegt dies erheblichen methodischen Bedenken. Nur die IBA-Kriterien haben als Paradigma für ein auf Transparenz und Rationalität zielendes Auswahlkonzept der Mitgliedsstaaten gewissen Wert. In dieses ist eine systematische Bewertung der flächenmäßigen Eignung der in Betracht gezogenen Gebiete zu integrieren. Die vergleichende Bewertung der Flächeneignung ist zugleich legitimes Einfallstor für eine avifaunistisch orientierte Landschaftsplanung.