„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

DRiZ-Beitrag zum Thema „planbare Freizeit für teilzeitbeschäftigte Richter"

von Klaus Füßer
veröffentlicht in der „Deutschen Richterzeitung“ (DRiZ), Heft 3/2018, S. 96 ff.
Stand: 13. März 2018

Auch für Richter gibt es wie für andere Staatsbedienstete grundsätzlich die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung. Angesichts des Dogmas, dass Richter keine festen Dienstzeiten haben dürfen, wird derzeit mancherorts – gerichtsintern – erörtert, wie klassische Teilzeitbeschäftigungsmodelle wie die Reduzierung der täglichen Dienststunden und die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage für Richter umgesetzt werden können. Diese Diskussion aufnehmend soll in diesem Beitrag die Frage beantwortet werden, ob Richter ein Recht auf planbare Freizeit zusteht und wie sich ein solches umsetzen lässt.