Auch für Richter gibt es wie für andere Staatsbedienstete grundsätzlich die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung. Angesichts des Dogmas, dass Richter keine festen Dienstzeiten haben dürfen, wird derzeit mancherorts – gerichtsintern – erörtert, wie klassische Teilzeitbeschäftigungsmodelle wie die Reduzierung der täglichen Dienststunden und die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage für Richter umgesetzt werden können. Diese Diskussion aufnehmend soll in diesem Beitrag die Frage beantwortet werden, ob Richter ein Recht auf planbare Freizeit zusteht und wie sich ein solches umsetzen lässt.