Spätestens mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.1999 zum Denkmalschutzgesetz des Landes Rheinland-Pfalz sind kontroverse Diskussionen zum Denkmalschutzrecht in Gang gekommen. Der nachfolgende Beitrag knüpft an diese Diskussion an und zeigt auf, dass die mittlerweile wohl herrschende Meinung zur Wirtschaftlichkeit des Erhalts von Denkmälern keineswegs zum großflächigen Verlust von Denkmälern führen muss, wenn der Staat bereit ist, seinen Teil der Verantwortung zu tragen.
In seinem Beitrag anlässlich des einhundertsten Geburtstages des Bayrischen Landesamtes für Denkmalpflege (BayVBl. 2008, 645) hat Martin die aktuelle Rechtsprechung und Literatur zur Frage der Reichweite der Erhaltungspflicht von Denkmälern scharf kritisiert. Nach seiner Auffassung dürfe bei einem Antrag auf Erteilung einer Abbruchgenehmigung das Abstellen auf eine „objektive Wirtschaftlichkeit“ insbesondere im Sinne schematisierter Wirtschaftlichkeitsberechnungen so nicht stehen bleiben. Häufig ergäben sich für vermeintliche nutzlose Baudenkmäler in Wirklichkeit Nutzungsmöglichkeiten, wenn nur genau genug geschaut werde. Martin beruft sich für all dies auf den bekannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999, schilt unseren Beitrag, der insbesondere die Details der geläufigen Wirtschaftlichkeitsberechnung erläutert, als Beispiel einer „Gebrauchsanweisung in der so genannten Anwaltsliteratur“, die auf Aushöhlung effektiven Denkmalschutzes hinauslaufe.
Eine Entgegnung hierauf ist nur deshalb angebracht, weil Martin insbesondere meint behaupten zu können, wir hätten den erwähnten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ignoriert. Das gibt Anlass zur Klarstellung mit Blick auf die Aussagen der genannten Entscheidung, die im übrigen auch im Kontext anderer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu ähnlichen Problemlagen – in der Sache geht es um die Grenzen der entschädigungslosen Inhaltsausgestaltung des Grundeigentums gemäß Art. 14 GG – zu sehen ist (nachstehend I.). In der Tat wendet sich insofern die Kritik Martins gegen ihn selbst, lassen sich aus dieser Rechtsprechung nämlich tatsächlich – wie von uns an kritisierter Stelle herausgearbeitet – allgemeine an Wirtschaftlichkeitsberechnungen orientierte Grundsätze für die Anwendung des Denkmalrechts entwickeln (II.) Bei genauer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass die Unterschiede in den jeweiligen Auffassungen am Ende kleiner sind als es auf den ersten Blick scheint. Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind nur ein Aspekt der bei einem Antrag auf Abbruch eines Kulturdenkmals zu treffenden Behördenentscheidung, bei der die Behörde einen hinreichenden Denkmalschutz auch durch eine sorgsame Beachtung der jeweiligen Nachweispflichten im Verwaltungsverfahren und durch andere Mittel zur Herstellung der Zumutbarkeit erreichen kann (dazu unter III.). Freilich muss – auch dies ist gegen Martin klarstellend zu betonen – beachtet werden, dass es in Zeiten knapper öffentlicher Kassen eben keinen Denkmalschutz auf dem Rücken der Privateigentümer geben kann: Der Staat muss sich entscheiden, ob er bereit ist, nötigenfalls eigenes Geld in die Hand zu nehmen, um sich Denkmäler im Enteignungswege zuzueignen bzw. die überlasteten Eigentümer zu bezuschussen (IV.)
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