Der Beitrag befaßt sich mit der Frage, welchen inhaltlichen Anforderungen an die Bekanntgabe und die Rechtsbehelfsbelehrung der einem Drittbetroffenen mitgeteilten Baugenehmigung erfüllt sein müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Der Verfasser argumentiert, daß hierzu – entgegen der herrschenden Praxis – regelmäßig die zugrundeliegenden Bauzeichnungen übermittelt werden müssen. Weiterhin ist die für den Fristablauf erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung nur erteilt, wenn eine vollständige Rechtsbehelfsbelehrung im Mitteilungsschreiben selbst enthalten ist.