„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Fristlauf der Widerspruchsfrist bei der Bekanngabe der Baugenehmigung an Drittbetroffene

Klaus Füßer
veröffentlicht in „Die Landes- und Kommunalverwaltung“ 1996, S. 314 ff.

Der Beitrag befaßt sich mit der Frage, welchen inhaltlichen Anforderungen an die Bekanntgabe und die Rechtsbehelfsbelehrung der einem Drittbetroffenen mitgeteilten Baugenehmigung erfüllt sein müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Der Verfasser argumentiert, daß hierzu – entgegen der herrschenden Praxis – regelmäßig die zugrundeliegenden Bauzeichnungen übermittelt werden müssen. Weiterhin ist die für den Fristablauf erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung nur erteilt, wenn eine vollständige Rechtsbehelfsbelehrung im Mitteilungsschreiben selbst enthalten ist.