Die Hundesteuer ist eines der populärsten kommunalen Instrumente klamme Kassen zu füllen. Dabei handelt es sich um eine klassische so genannte Aufwandsteuer. Anknüpfungspunkt und Grund für die Steuererhebung ist nach der richterlich geprägten Aufwandssteuerdefinition die durch den materiellen Aufwand für die Hundehaltung indizierte besondere finanzielle Leistungsfähigkeit. Problematisch wird es dann, wenn der Hund zu dem Zweck gehalten wird, Einkommen zu generieren, bzw. er diesem Zweck maßgeblich dient, wie dies beispielsweise bei gewerblichen Hundezüchtern oder Wachhunden eines Sicherheitsdienstes der Fall ist. Schon mehrfach stand bei Aufwandsteuern zur Diskussion, wann ein Aufwand zweifellos entweder der Einkommensverwendung oder aber der Einkommensentstehung zugeordnet werden kann. Neue Nahrung erhielt diese Diskussion durch die in verschiedenen Städten und Gemeinden eingeführte so genannten „Kulturförderabgabe“, mit welcher der Aufwand für Übernachtungen besteuert wird. Problematisch hat sich die Abgrenzung erwiesen, da sowohl Bundesverwaltungs- als auch Bundesverfassungsgericht dazu tendieren, Motive der Aufwandserbringung nicht näher zu betrachten, hierin aber auch nicht ganz einig sind.
Zudem haben in Hessen einige Kommunen eine der Hundesteuer ähnelnde Pferdesteuer eingeführt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat daraufhin in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 2014 (Az. – 5 C 2008/13.N –) diese Pferdesteuersatzungen unbeanstandet gelassen. Gerade unter dem Stichwort der beruflichen Motivation der Pferdehaltung hatten zuvor viele Stimmen die Erhebung einer solchen Pferdehaltungssteuer für verfassungswidrig deklariert.
Der Aufsatz von Finke/Kreuter widmet sich der Behandlung beruflicher Motive bei Aufwandsteuern wie der Hunde- und Pferdesteuer und setzt sich inhaltlich mit den in der Literatur dazu erhobenen Kritikpunkten näher auseinander. Gleichzeitig wird das Urteil Hessischen Verwaltungsgerichtshofes an einigen Stellen kritisch gewürdigt, an denen der Verwaltungsgerichtshof nur oberflächlich über die klägerischen Einwendungen hinweg gegangen ist.