„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Kommunalpolitik zum „ruhenden Verkehr“: Möglichkeiten und Grenzen für gemeindliche Stellplatzsatzungen

von Klaus Füßer und Katharina Nowak
veröffentlicht in den „Sächsischen Verwaltungsblättern“ (SächsVBl.), Heft 7/2017, S. 185 ff.
Stand: 29. Juni 2017

Für Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr von Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, sehen die meisten Landesbauordnungen wie auch die Musterbauordnung eine gesetzliche Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen vor. Über Umfang und Erfüllungsmodalitäten der Stellplatzpflicht hatten die sächsischen Gemeinden bis Anfang vergangenen Jahres kein Mitspracherecht. Dies hat sich mit dem zweiten Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung vom 16. Dezember 2015 geändert; nunmehr wird den Gemeinden in § 49 I i.V.m. § 89 I Nr. 4 SächsBauO die Ermächtigung eingeräumt, durch örtliche Bauvorschriften abweichende Regelungen zur Zahl, Größe und Beschaffenheit zu schaffen. Angesichts dieser doch recht frischen Regelungsbefugnis stellen sich Fragen nach den Möglichkeiten und Grenzen gemeindlicher Stellplatzsatzungen, auf die im Beitrag – problem- und praxisorientiert – eingegangen wird. Verfassungsrechtlichen Restriktionen wird hierzu ebenso nachgegangen wie Detailfragen der auf dieser Grundlage zu erlassenden Stellplatzsatzung erörtert werden. Es zeigt sich, dass der Spielraum weit und insbesondere nicht an Vorgaben in Verwaltungsvorschriften für die Behördenpraxis der Bauordnungsbehörden gebunden ist (VwVSächsBO), wenngleich jedenfalls eine „Stellplatzausschlusspolitik“ nicht zulässig ist, im Übrigen die Gemeinde gehalten ist, eigene Akzente auf der Basis einer Bedarfsermittlung zu setzen.