„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Materieller Erstattungsanspruch gegen die Gemeinde bei Streit über den Fraktionsausschluss eines Gemeinderatsmitglieds?

Klaus Füßer/Matthias Buchen
veröffentlicht in der Zeitschrift „Landes- und Kommunalverwaltung“ (LKV 11/2010, S. 495 ff.)
Stand: 21. Dezember 2010

Die alltägliche Arbeit in Gemeinderäten wird vor allem durch die Fraktionsarbeit bestimmt: Dies sind Vereinigungen politisch gleich gesinnter Mandatsträger, in denen Entscheidungen und Abstimmungen vorbereitet werden, Allianzen geschmiedet, Mehrheiten austariert und die politische Willensbildung vorgeprägt wird. Es lässt sich zudem wohl mit Fug und Recht behaupten, dass der einzelne Gemeinderat von außen vor allem als Zugehöriger zu einer bestimmten Fraktion, mit deren politischen Grobausrichtung wahrgenommen wird.

Wie auch zwischen dem Bürgermeister und dem Gemeinderat sowie innerhalb desselben sind Streitigkeiten innerhalb einer Gemeinderatsfraktion keine Seltenheit . Die Anlässe dafür können vielfältig sein und bis zum Ausschluss von Fraktionsmitgliedern führen, etwa nach der öffentlichen Kritik an einem Parteigenossen oder aufgrund der Forderung, ein Kreuz im Fraktionszimmer zu entfernen.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass jedenfalls gegen einen solchen Fraktionsausschluss als Spezialfall der Kommunalverfassungsstreitigkeit Rechtsschutz im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten möglich ist. Im Folgenden soll der daran anknüpfenden Frage nachgegangen werden, ob und inwieweit der Gemeinderat  bzw. die Gemeinderats-Fraktion in Bezug auf die hierdurch bewirkten Kosten einen materiellen Erstattungsanspruch gegen die Gemeinde hat.