„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Nachträgliche Inhalts- und Nebenbestimmungen gegenüber alten Wasserrechten auf Grundlage des § 20 II 3 WHG in Verbindung mit § 13 II WHG

von Jakob Schoster, LL.M
veröffentlicht in der Zeitschrift für Wasserrecht (ZfW, Ausgabe 4/2022)

Grundsätzlich können auch gegenüber alten Wasserrechten noch nachträglich Inhalts- und Nebenbestimmungen angeordnet werden. Entgegen der herrschenden Ansicht beschränkt sich dieser Anordnungsvorbehalt allerdings auf die Anforderungen und Maßnahmen in Sinne des § 13 II Nr. 1 und Nr. 2 WHG. Alte Wasserrechte sind damit sehr weitgehend gegen nachträgliche Beschränkungen geschützt.