Grundsätzlich können auch gegenüber alten Wasserrechten noch nachträglich Inhalts- und Nebenbestimmungen angeordnet werden. Entgegen der herrschenden Ansicht beschränkt sich dieser Anordnungsvorbehalt allerdings auf die Anforderungen und Maßnahmen in Sinne des § 13 II Nr. 1 und Nr. 2 WHG. Alte Wasserrechte sind damit sehr weitgehend gegen nachträgliche Beschränkungen geschützt.