Mit Urteil vom 26. März 2009 scheint das Bundesverwaltungsgericht vorerst den vollständigen Ausschluss zentrenrelevanten Einzelhandels außerhalb bestimmter Zentren durch Bebauungsplan abgesegnet zu haben. Bei genauerem Hinsehen sind jedoch viele Fragen offen geblieben und stellt sich die Zulässigkeit solcher „planwirtschaftlicher“ Bebauungspläne alles andere als unproblematisch dar. Füßer und Lau haben dieser Thematik mit einem in Kürze von der renommierten Fachzeitschrift „baurecht“ veröffentlichten Artikel kritisch auf den Zahn gefühlt. Resümee der rechtlichen Prüfung ist, dass die Gemeinden, die sich (künftig) zum Schutz oder zur Entwicklung bestimmter zentraler Versorgungsbereiche (Zentren) solcher Ausschlussplanungen nach § 1 Abs. 5, § 1 Abs. 9 BauNVO bzw. § 9 Abs. 2a BauGB bedienen, zu gegenwärtigen haben, dass jede Einmischung in das marktwirtschaftliche Geschehen zugleich eine gesteigerte Verantwortungsübernahme mit Blick auf die verbrauchernahe Versorgung mit den Waren des alltäglichen Bedarfs nach sich zieht. Die Verwaltungsgerichte werden zu schauen haben, ob die von den Gemeinden ins Feld geführten Einzelhandelskonzepte überzeugen und ob sich insbesondere die Gemeinden auch hinreichend darüber versichert haben, dass sie ihrem Eingriffen die vorhandene Situation nicht nur verschlimmbessern.