„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Rechtliche Anforderungen an den Abriss von Stauanlagen – Anmerkungen zu SächsOVG, Urt. v. 8.11.2023 – 4 A 406/18 –

von Jakob Schoster, LL.M.
veröffentlicht in den Sächsischen Verwaltungsblättern (SächsVBl.), Heft 11/25

Zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie erstellen die sächsischen Behörden für die Gewässer des Freistaates gegenwärtig sogenannte Teilvorhaben- und -sanierungspläne Hydromorphologie. Diese sehen regelhaft einen Abriss von Wehr- und Stauanlagen vor. Mit den rechtlichen Grenzen und Voraussetzungen eines solchen Wehrabrisses hat sich jüngst das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8. November 2023 – 4 A 406/18 beschäftigt.

Nach einer Zusammenfassung des Entscheidungsinhalts (sogleich A.) setzt sich der Beitrag kritisch mit den gerichtlichen Begründungserwägungen zum Eigentum an Stauwehren (sodann B.1) und zum Planfeststellungserfordernis eines Wehrabrisses (sodann B.2) auseinander und schließt mit einem Ausblick (abschließend C.)