„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Rechtliche Maßstäbe für die Fördermittelvergabe und den gerichtlichen Rechtsschutz in der Praxis

von Klaus Füßer und Natalie Wolfrum
veröffentlicht in den „Sächsischen Verwaltungsblättern“ (SächsVBl.), Heft 8/2012, S. 197 ff.
Stand: 2. August 2012

Das weitgehend haushaltsrechtlich reglementierte Subventionsrecht wird seit den aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz abgeleiteten Anforderungen vor neue Herausforderungen gesetzt. Angesichts knapper Haushaltskassen und der fortschreitenden Kürzungen des Fördermittelbudgets wird es für die bewilligende Stelle immer schwieriger, zur Verfügung stehende Haushaltsmittel unter der Vielzahl eingegangener Anträge sachgerecht zu verteilen. Dazu kommt das Problem, wie effektiver Rechtsschutz auf angemessene Teilhabe effektiv zu gewähren ist, dies auch unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Vorgaben, z. B. des Jährlichkeitsprinzips und der Erschöpfung von Haushaltstiteln. Der nachfolgende Beitrag erläutert die allgemeinen rechtlichen Maßstäbe, kann zugleich als Richtschnur für die Gestaltung von rechtskonformen und rechtsschutzfreundlichen Fördermittelvergabeverfahren dienen.