„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Rechtsprobleme bei der Unterschutzstellung des Grünen Bandes Thüringen

von Klaus Füßer/Katharina Nowak
veröffentlicht in „Thüringer Verwaltungsblätter“ (ThürVBl.), Heft 3/2018, S. 49 ff.
Stand: 13. März 2018

Seit 2009 kennt das Bundesnaturschutzgesetz die Schutzgebietskategorie „Nationales Naturmonument“ (§ 24 IV BNatSchG), mit der im Kern großflächige Naturdenkmäler von national herausragender Bedeutung geschützt werden können sollen. Praktische Bedeutung kam ihr erstmals im vergangenen Jahr zu, als in Mecklenburg Vorpommern die Ivenacker Eichen entsprechend ausgewiesen wurden. In diesem Jahr folgte eine Unterschutzstellung der Bruchhauser Steine in Nordrhein-Westfalen. Nunmehr steht eine Ausweisung des Grünen Bandes Thüringen – dem entlang der Landesgrenze verlaufenden, seinerzeit als Grenzschutzfläche genutzten Gebietsstreifen – auf der Tagesordnung des hiesigen Landesgesetzgebers. Schutzzweck ist es, das Grüne Band als Lebensraum und Mahnmal zu erhalten, was die Frage nach Umfang und Grenze der kompetenzrechtlichen Grundlage naturschutz- und landschaftsschutzrechtlicher Regelungen (Art. 74 I Nr. 29 GG) aufwirft. Dem widmet sich – kritisch, mit für das Vorhaben fataler Konsequenz ‑ der vorliegende Beitrag widmet, am Beispiel des laufenden Gesetzgebungsvorhaben.