Die Planfeststellung von Elektrizitätsfreileitungen beschränkt sich nicht auf die sog. „Bauplanfeststellung“, sondern zugleich die Nutzungen der Leitungen im Rahmen eines bestimmten Netzbetriebs auf einer passenden Spannungsebene. Dies und die differenzierten Zuständigkeiten der Betreiber des Übertragungs- und Verteilnetz hat Auswirkungen sowohl auf den Umfang, in dem im Rahmen des auf Antrag eines Netzbetreibers ergehenden Planfeststellungsbeschlusses für den Aus- oder Umbau des Übetragungsnetzes zugleich Umgestaltungen des Netzes anderer Netzbetreiber vorgenommen werden, als auch die Verfahrensgestaltung. Die Implikationen hieraus für die Verfahrungsführung und insbesondere die Umweltverträglichkeitsprüfung werden aufgezeigt.