„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Schulbesuch im Ausland und europäisches Recht

von Dr. Sven Kreuter
veröffentlicht in „Die Öffentliche Verwaltung“ (DÖV), Heft 23/2013, S. 937 ff.
Stand: 9. Dezember 2013

Der Beitrag geht der Frage nach, ob aus dem Unionsrecht ein Anspruch auf den Besuch einer Schule in einem anderen Mitgliedstaat abgeleitet werden kann. Nach dem deutschen Schulrecht besteht ein solcher Anspruch regelmäßig nicht, vielmehr ist die Schulpflicht regelmäßig im Bundesland des Wohnsitzes zu erfüllen. Schon im Jahr 2007 fällte der Europäische Gerichtshof jedoch zwei wegweisende Urteile, in denen er § 10 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) a.F. für europarechtswidrig erklärte. Hiernach konnte Schulgeld für den Besuch von privaten bzw. freien Schulen in Deutschland zu 30 Prozent als Sonderausgabe abgesetzt werden. Der Gerichtshof sah die Dienstleistungsfreiheit und die Freizügigkeitsrechte als verletzt an, weil die Vorschrift den Besuch von Schulen in anderen Unionsstaaten erschweren könne. Rechtsanwalt Dr. Kreuter vertritt die Auffassung, dass unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung diejenigen Vorschriften der Schulgesetze der Länder gegen das Unionsrecht verstoßen, die generell eine Erfüllung der Schulpflicht im jeweiligen Bundesland des Wohnsitzes verlangen. Stattdessen besteht ein aus dem Freizügigkeitsrecht und der Dienstleistungsfreiheit ableitbares Recht auf Schulbesuch im Ausland.