„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Staatshaftung für Gebührenbeamte in den neuen Ländern

Sven Kreuter
LKV 2007, 542

Für Pflichtverletzungen und Schäden aus der Tätigkeit von Beamten, öffentlichen Angestellten und sonstigen Trägern hoheitlicher Gewalt haftet üblicherweise nach Art. 34 GG der Staat, um dem Bürger stets eine solventen Schuldner zu gewährleisten. Dies gilt grundsätzlich auch bei den so genannten Gebührenbeamten. Gebührenbeamte sind Personen, die öffentliche Aufgaben erfüllen und berechtigt sind, dafür selbst Gebühren zu erheben. Praktische Beispiele sind die Notare, Bezirksschornsteinfegermeister und die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Auch für deren Fehler haftet grundsätzlich der Staat, wenn nicht die Staatshaftung aufgrund von Spezialregelungen ausgeschlossen ist.

Der Beitrag legt dar, dass solche Regelungen zum Ausschluss der Staatshaftung für Gebührenbeamte in den neuen Ländern nur für öffentlich bestellte Vermessungsingenieure gelten. Die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen ist jedoch zum Teil zweifelhaft. In diesem Zusammenhang wird auch das Urteil des OLG Dresden zur Haftung für einen Vermessungsingenieur (LKV 2007, 191) kritisch gewürdigt.