Aufbauend auf dem in der eigenen Beratungspraxis entstandenen Klärungsbedarf geht der Beitrag der Frage nach, in welchem Umfang sächsische Gemeinden sich bezogen auf die bauliche Gestaltung ihrer Siedlungskörper einen „gestalterischen Markenkern“ geben können. Hierzu wird die Gestaltungsbefugnis im Rahmen der Regelung der „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“ im verfassungsrechtlich-grundsätzlichen durchgegangen. Auf dieser Basis werden sodann die nach BauGB, Denkmalrecht als auch sächsischem Bauordnungsrecht eröffneten Möglichkeiten von gemeindlichen gestalterischen Vorgaben der baulichen Gestaltung analysiert, incl. der Verschneidung der Instrumente. Der Beitrag schließt mit einem Plädoyer für die selbstbewusste Wahrnehmung kommunaler Gestaltungsbefugnisse sowie der dadurch eröffneten Möglichkeiten der Erfahrung politischer „Selbstwirksamkeit“.