Nach Art. 75 Abs. 3 GG, § 22 ROG waren die Länder gehalten, die rahmengesetzlichen Vorgaben des Raumordnungsgesetzes (ROG) innerhalb von 4 Jahren nach dem In-Kraft-Treten des ROG, mithin zum 1.1.2002 umzusetzen. Dieser Verpflichtung kam der Freistaat Sachsen „in letzter Minute“ durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Landesplanungsrechts und zur Änderung der Sächsischen Bauordnung (G.v. 14.12.2001 SächsGVBl. S. 716 ff.) nach. Der Beitrag kommentiert das neue Sächsischen Landesplanungsgesetzes (LPlG) und unterzieht dieses einer ersten kritischen Bewertung.
Eingehend werden die geänderten prozeduralen und inhaltlichen Anforderungen an die Aufstellung (Verfahren, Öffentlichkeitsbeteiligung etc.), das In-Kraft-Treten und die Fortschreibung der Raumordnungspläne erläutert. Weitere Themen der Abhandlung sind die sächsische „Kombinationslösung“ bei Vorrang- und Eignungsgebieten, die Abschaffung des Raumordnungsverfahrens für einfache Fälle, das Zielabweichungsverfahren sowie die raumordnerische Untersagung.