Der Beitrag widmet sich anlässlich einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urt. v. 18.7.2016 – OVG 2 A 13.14 –, juris) der bislang wenig behandelten Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auch bei Satzungen über Maßnahmen des besonderen Städtebaurechts im Falle der für Teile festgestellten rechtlichen Mängel der Unwirksamkeitsausspruch auf diese Teile beschränkt werden kann. Es wird aufgezeigt, dass eine solche Teilbarkeit allenfalls in eng begrenzen Ausnahmefällen und unter sehr strengen Voraussetzungen in Betracht kommt, ähnlich der für die Teilaufhebung von Planfeststellungsbeschlüssen entwickelten Maßstäbe.