„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Betriebuntersagungen auch für Kieser Training aufgrund der Corona Pandemie?

Rechtsanwälte Füßer & Kollegen begleiten den Betreiber von 18 Kieser Training-Standorten beim Bemühen um die Wiederzugänglichkeit der sog. medizinischen Kräftigungstherapie auch in Corona-Zeiten und kündigen eine selbstbewusste juristische Klärung in mindestens 5 Bundesländern an. Die juristische Klärung ist aufgrund der zum einen sehr weitgehenden und zum anderen recht unbestimmten bzw. wenig differenzierten Corona-Rechtsverordnungen der jeweiligen Bundesländer notwendig. Diese führen aus der Erfahrung der Betreiber dazu, dass es keine klare Linie gibt, welche Betriebe unter welchen Voraussetzungen geöffnet werden können. Daneben ist aus unserer Sicht (vgl. unseren Homepage Beitrag „Unsinnige „Öffnungs-Diskussion-Orgien“ zum „alternativlosen“ lockdown?“) nun, nachdem das Bundesverfassungsgericht dies bereits für Gottesdienste entschieden hat, auch für andere Corona-bedingte Verbote eine differenzierte ­– für die jeweiligen Aspekte offene ‑ Betrachtung der Einzelfälle aus verfassungsrechtlicher Sicht zwingend erforderlich.

Geht es – wie in allen Bundesändern z.B. für „Sport- und Fitnessstudios“ – um die an generische Bezeichnungen anknüpfende Betriebsuntersagungen, muss für die Beurteilung des Vorliegens in erster Linie betrachtet werden, ob der konkrete Betrieb auch bei passenden Auflagen doch mit einem vertretbaren, sehr geringen Infektionsrisiko geöffnet werden kann; anderes könnte nur dann gelten, wenn die betreffende Einzelbetrachtung durch entsprechende Öffnungsklauseln oder Einzelfallausnahmen in ein konkretes Genehmigungsverfahren verlagert wird, wie es freilich für bestimmte Betriebsformen ohne Not nicht geschehen ist. Dies gilt umso mehr, da die Anfangszeit der Corona Pandemie, bei welcher den Verordnungsgebern aufgrund der unsicheren Faktenlage ein weiter Spielraum zugestanden werden musste, vorbei ist und nun vermehrt Stimmen nach „Maß und Mitte“ und – zumindest sofern dies nicht eingehalten wird – auch Entschädigung statt pauschalen Hilfskrediten lauter werden. Auch zu letzterem bildet sich Füßer & Kollegen derzeit eine Meinung und wird hierzu in Kürze Akzente setzen.