„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Bundesverwaltungsgericht bestätigt Pferdesteuer

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 18. August 2015 die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Dezember 2014 aufrecht erhalten, die Nichtzulassungsbeschwerde versch. Pferdehalter, sowie eines Reitvereines abgewiesen und damit die Pferdesteuer als zulässige örtliche Aufwandssteuer bestätigt. Der Nichtzulassungsbeschwerde lag der Rechtsstreit um die Zulässigkeit der Pferdesteuer der Gemeinde Bad Sooden-Allendorf (Hessen) zu Grunde. Das Bundesverwaltungsgericht ordnet die Pferdesteuer unter Anwendung der für örtliche Verbrauchs- und Aufwandssteuern entwickelten Tatbestandskriterien unproblematisch als eine solche örtliche Aufwandssteuer ein und nimmt hierzu unter anderem Bezug auf die aus unserem Hause stammende Publikation in der LKV 2015, 49 mit dem Titel „Hundesteuer und die Legitimation ähnlicher Aufwandssteuern unter Berücksichtigung der intransparenten Rechtsprechung zur Beachtung aufwandsbezogener-beruflicher-Motive“ der Kollegen Finke/Kreuter, in der diese auch zur diskutierten Pferdesteuer ausführlich Stellung genommen hatten. Inhaltlich problematisierte das Bundesverwaltungsgericht, inwiefern Mischnutzungen, die auch für die Pferdehaltung typisch seien, als Ausschlussgrund für die Steuererhebung herangezogen werden könnten. Es verwies darauf, dass diese Frage bereits mit der Rechtsprechung zur Zweitwohnungssteuer, wie auch der Hundesteuer und der Übernachtungssteuer, geklärt seien; mit Bezug auf die Zweitwohnungssteuer konstatiert das Bundesverwaltungsgericht, dass eine Kommune von Verfassungs wegen gehalten sei, solche Wohnungen von der örtlichen Aufwandssteuer auszunehmen, die als reine Geld- oder Vermögensanlage gehalten werden. Ohne dass es ausdrücklich die Voraussetzung der „reinen Berufsbezogenheit“ auf den Aufwand, der bei der Pferdehaltung getätigt wird, überträgt, bestätigt es damit die in unserem Aufsatz formulierte Annahme, dass beruflich bedingte Aufwände auch bei „Tiersteuern“ nur dann von der Steuererhebung ausgenommen werden müssten, wenn nicht noch eine private Intention, die den Aufwand begleitet, hinzukommt. Die der Prüfung dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Satzung hatte die zum Haupterwerb gehaltenen Pferde von der Steuer als ausgenommen erklärt und damit die Voraussetzungen der Aufwandsteuerdefinition erfüllt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts entstehe der Aufwand an dem Ort, an dem das Tier gehalten, also untergebracht, wird. Unmaßgeblich ist demnach der Wohnsitz des Halters. Weiter setzt sich der Beschluss mit der Notwendigkeit über die Einnahmeerzielung hinausgehender Zweckverfolgung auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass es für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit einer Satzung unmaßgeblich sei, ob von der steuererhebenden Kommune ergänzend Lenkungszwecke verfolgt würden oder eben nicht. Soweit das Bundesverwaltungsgericht schließlich noch feststellte, dass gegen die Erhebung einer pauschalen Jahressteuer mit Blick auf die vom Bundesverfassungsgericht getroffene Entscheidung zum Stückzahlmaßstab bei der Besteuerung von Gewinnspielautomaten nichts einzuwenden ist, bestätigt es weiter die in unserer Publikation vertretene These, dass die Besteuerung von Gewinnspielautomaten anhand eines Stückzahlmaßstabes nicht mit der Besteuerung von Pferden vergleichbar ist und deshalb ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 GG bei der pauschalen Besteuerung von Pferden gerade nicht vorliegt.

Angesichts der recht klaren Haltung des Bundesverwaltungsgerichts bleibt es spannend, wie schnell, in welcher Form und wie viele Kommunen diese Besteuerungsgrundlage für sich ausnutzen.