„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Das „Black Triangle“ – ein denkmalschutzrechtliches Problem

Nach der Räumung des „Black Triangle“ am 15. Januar 2019 kam die Frage auf, wie die Deutsche Bahn AG – als Eigentümerin des Grundstücks – mit dem Gebäudekomplex umgeht und ob ein Anspruch auf Übernahme der denkmalschutzrechtlich geschützten Gebäude durch die Stadt Leipzig besteht. Hinsichtlich des Umgangs mit solchen denkmalschutzrechtlich geschützten Gebäuden bestehen grundsätzlich drei Möglichkeiten: Zunächst muss geprüft werden, ob es sich bei dem Gebäudekomplex um ein Denkmal im Sinne des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes handelt. Sollte dies der Fall sein, haben die Eigentümer zunächst einmal die Pflicht, diese denkmalgerecht zu erhalten, andererseits bei unzumutbaren Eigentumsbeschränkungen durch den Denkmalschutz einen Anspruch auf Freigabe bzw. Abriss des Denkmals. Davon unabhängig gibt es schließlich die dritte Möglichkeit des Übernahmeanspruchs.

Zunächst stellt sich beim Anblick des „Black Triangle“-Geländes die Frage, ob es sich hierbei wirklich um ein schützenswertes Denkmal handelt. Kulturdenkmale im Sinne des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes sind nur solche von Menschen geschaffenen Sachen, Sachgesamtheiten, Teile und Spuren von Sachen einschließlich ihrer natürlichen Grundlagen, deren Erhalt wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder landschaftsgestaltenden Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. § 2 I SächsDSchG). Im öffentlichen Interesse – und somit denkmalwürdig – ist ein Objekt dann, wenn die Denkmaleigenschaft und die Notwendigkeit der Erhaltung in das Bewusstsein der Bevölkerung oder mindestens eines breiten Kreises von Sachverständigen eingegangen sind. Schaut man für das Gelände des „Black Triangle“ nun in die Denkmalkarte des Landesamtes für Denkmalpflege Sachsen (www.denkmalliste.denkmalpflege.sachsen.de), sieht man, dass es sich bei dem als „Black Triangle“ bekannt gewordenen Objekt nach Ansicht des Landesamtes für Denkmalpflege um ein „ehemaliges Kraftwerk mit Turbinenhaus, Kesselhaus, Kohlenbunker (mit Turm) und Verwaltungstrakt; zusammenhängender Gebäudekomplex, Fassaden aus rotem Ziegel mit Bruchsteinsockel“ handelt, welches „technikgeschichtlich von Bedeutung“ ist. Neben diesem Objekt, befinden sich auf dem Gelände noch vier weitere Gebäude (ein Eisenbahner-Wohnhaus in offener Bebauung, eine ehemalige Bahnmeisterei in offener Bebauung, ein Eisenbahner-Wohnhaus in offener Bebauung mit Einfriedung und ein Bahnwärterhaus in offener Bebauung), welche nach Ansicht des Landesamtes für Denkmalpflege ebenfalls denkmalschutzrechtlich schützenswert sind. Schaut man bei dieser Gelegenheit auch auf die weitere Umgebung – zoomt in der Karte etwas hinaus – wird einem zugleich klar, worin das eigentliche Problem des Denkmalschutzes in Sachsen besteht. Bei der nachrichtlichen Unterschutzstellung durch die Eintragung in die Denkmalkarte – welche stets bei anschließenden Verwaltungsverfahren als Grundlage für die Entscheidung dient – behandeln die Denkmalschutzbehörden den o.g. Maßstab freilich sehr großzügig, was dazu führt, dass man in Sachsen durchaus von einer „reichen Denkmallandschaft“ (wie das Landesamt für Denkmalpflege eine Publikation, in der es ausgewählte Förderprojekte darstellt nennt) sprechen kann. Besonders auffällig wird diese reiche sächsische Denkmallandschaft, wenn man sich in der Denkmalkarte die Stadtteile Südvorstadt und Schleußig anschaut, in denen nicht die Denkmale, sondern nicht denkmalgeschützte Gebäude den dem Denkmalschutz eigentlich prägenden Seltenheitswert haben. Betrachtet man nun so sensibilisiert im Detail das „Black Triangle“ – aufgrund der erheblichen Medienpräsenz durch die Räumungsversuche der Deutschen Bahn gibt es im Internet genügend Anschauungsmaterial – und liest, dass das Gebäude zum Kulturprojekt – Sauna, Bandproberaum, Sportraum und Kino inklusive – umgebaut wurde, so stellt sich direkt die Frage, inwiefern dieses Gebäude wirklich noch eine technikgeschichtliche Bedeutung haben kann und ob das Objekt wirklich wegen dieser technikgeschichtlichen Bedeutung als Zeichen vergangener – wohl: Bahn-  – Technikgeschichte und nicht vielmehr allenfalls und erstmals wegen der Nutzung als Kulturprojekt und den Auseinandersetzungen über die Illegalität dieser Nutzung sowie vergebliche Räumungsversuchen das Bewusstsein der Bevölkerung eingegangen ist bzw. in die Rechtsgeschichte dadurch, dass an diesem Beispiel die Zivilgerichte bis. hinauf zum  Bundesgerichtshof Gelegenheit hatten zu klären, wie konkret ein Eigentümer die illegal sein Grundstück nutzenden Besetzer individuell bezeichnen (können) muss, um konkret die Räumung des Objekts bzw. der real vor Ort anwesenden Personen durch den Gerichtsvollzieher beantragen zu können.

Die Möglichkeiten zur Nutzung des Gebäudes – wie auch zur Nutzung des Grundstücks – sind aufgrund der durch das Landesamt für Denkmalpflege angenommenen Denkmaleigenschaft für die Eigentümerin – die Deutsche Bahn AG – erheblich eingeschränkt. Schließlich dürfen Kulturdenkmale nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde verändert werden. Dabei ist zwar grundsätzlich auch ein Abriss eines Denkmals denkbar – dies jedoch nur wenn die Erhaltung des Denkmals in das Eigentumsrecht des Eigentümers in unzulässiger Weise eingreift. Dies wird vorliegend nicht der Fall sein, da sich die Deutsche Bahn AG als öffentliches Unternehmen nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht auf die Unzumutbarkeit der Erhaltung berufen kann. So bleibt lediglich der ebenfalls im Raum stehende Übernahmeanspruch, welchem die Stadt Leipzig bereits aufgrund der Altlastenproblematik eine Absage erteilt hat. Hier besteht das Problem, dass zwei rechtlich voneinander zu trennende Ursachen für die erheblichen Kosten bzw. Einschränkungen zur Nutzbarmachung des Geländes bestehen. Zum einen bestehen Einschränkungen aufgrund der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung, welche zu Mehrkosten wie auch zu sonstigen Einschränkungen führen. Zum anderen besteht die Altlastenproblematik, welche eine Nutzung des Gebäudes sehr kostspielig macht. Bei dem denkmalschutzrechtlichen Übernahmeanspruch dürfen diese Kosten nun nicht miteinander vermischt werden, schließlich hat die Deutsche Bahn AG als Verhaltensstörer die Altlasten zu beseitigen bzw. die Kosten für die Beseitigung der Altlasten zu tragen. Eine Übernahme des Grundstücks durch die Stadt Leipzig aufgrund der denkmalschutzrechtlichen Unterschutzstellung stehen diese Kosten allerdings nicht im Weg.

Zusammenfassend zeigt auch dieses Beispiel, dass – gerade im Anblick der aktuellen Probleme: Wohnungsnot mit der damit einhergehenden Explosion der Mieten, zunehmende Versiegelung der Böden durch Neubau und Zuzug in den in die Speckgürtel der Städte mit der damit verbundenen Pendlerproblematik – der Denkmalschutz mit Herz UND Verstand betrachtet werden sollte; dies beginnt bereits damit, nicht jedes Gebäude, welches ein gewisses Alter erreicht hat, denkmalschutzrechtlich zu schützen.