„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Füßer & Kollegen legen topaktuell zu BM Ramsauers „Verkehrsschilder-Rückzug“ juristischen Fachbeitrag zum Zitiergebot gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG vor

Am 13. April meldete die Presse: Es gibt doch keine neuen Verkehrsschilder, die zu Grunde liegende Änderungen der StVO sind wegen eines Formfehlers nichtig. Da trifft es sich gut, dass sich Füßer zusammen mit einem ehemaligen Mitarbeiter in der anerkannten Fachzeitschrift „Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht“ zu den Fallstricken sogenannter „komplexer“ Artikelverordnungen äußert.

Es ist schon ein spannender Vorgang, dass ein Bundesministerium selbst eine Verordnung zur Änderung einer Rechtsverordnung erst erlässt, dann aber bald wegen Formfehlern wieder aufhebt. Um so mehr freuen wir uns, dass ein schon länger von Füßer zusammen mit seinem ehemaligen Kollegen Stöckel eingereichter Fachartikel zur Frage der Anforderungen der zentralen Formvorschrift für Rechtsverordnungen, des sogenannten Zitiergebots (Art. 80 I 3 GG), ausgerechnet kurz vor der Entscheidung von Bundesverkehrsminister Ramsauer, wegen des Formfehlers auf die Anwendung der Verordnung zu verzichten (und dabei für die sehr „klammen“ Kommunen 400 Mio. Euro einzusparen), in der im Internet vorab abrufbaren Ausgabe der renommierten juristischen Fachzeitschrift „Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht“ veröffentlicht worden ist. Dort setzen sich Füßer/Stöckel mit der aus ihrer Sicht kritikwürdigen Praxis auseinander, mit einer Verordnung zahlreiche Verordnungen zu erlassen und frühere Verordnungen zu ändern, aber nicht genau für jede einzelne Verordnung geschweige denn die jeweils teils massenhaft geänderten Einzelvorschriften der geänderten Verordnungen die Ermächtigungsgrundlage für die jeweilige Änderung in der Änderungsverordnung anzugeben. Alles klar?

Der Bundesministerin der Justiz, Frau Leutheusser-Schnarrenberger, ist zu empfehlen, dafür zu sorgen, dass das sogenannte „Handbuch der Rechtsförmlichkeiten“ überarbeitet wird. Dieses Handbuch, dass den zuständigen Beamten der Bundesregierung und auch anderen Häusern als Arbeitshilfe dient, wenn es darum geht, die Einhaltung der Förmlichkeiten bei Gesetz- und Verordnungsgebung durchzumustern, ist nämlich genau zu diesem Punkt „blind“, hat das Problem möglicher Formmängel bei komplexen Artikelverordnungen noch (welche dort in Anlehnung an die Begrifflichkeit der Mantelgesetzgebung als „Mantelverordnungen“ bezeichnet werden) nicht erkannt (; vgl. dazu nur das genannte Handbuch, wo zwar (Teil E., 2.2.2. (Rz. 780 ff.)) ausführliche Anweisungen zum Zitiergebot für neue Verordnungen enthalten sind, die Konsequenzen für Änderungsverordnungen ebenfalls nicht mehr hinreichend reflektiert werden (vgl. nur a.a.O., Teil E, 3.2., Rz. 822).

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